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Wirtschaftsnews in Zeiten von Corona, 31.03.2020

Mobile Verkaufsstände können ab Mittwoch wieder öffnen

Mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel und in Markthallen, die dem Verkauf von Lebensmitteln, selbst erzeugten Gartenbau- und Baumschulerzeugnissen sowie Tierbedarf dienen, dürfen ab Mittwoch (1.4.) in Sachsen öffnen.

Dazu erklärt Landwirtschaftsminister Wolfram Günther: „Mit der Regelung geben wir regionalen Produzenten und Direktvermarktern eine Perspektive. Zudem ist die Regelung ein Beitrag zur Sicherung der Lebensmittelversorgung. Denn wenn regionale Produzenten jetzt verkaufen können, säen und pflanzen sie auch weiter. Das sichert uns Ernten im weiteren Jahresverlauf. An den mobilen Verkaufsständen gilt, was derzeit überall Gebot der Stunde ist: Mindestens zwei Meter Abstand halten und genauestens auf Hygiene achten.“

Unverändert gilt, dass auch selbst produzierende und vermarktende Gartenbaubetriebe und Baumschulen für den Verkauf öffnen dürfen.

Freistaat Sachsen verlängert Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Aufgrund der anhaltenden Verbreitung des Corona-Virus und der damit verbundenen Maßnahmen hat das sächsische Verkehrsministerium die Geltungsdauer der befristeten Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Lkw bis zum 19. April verlängert.

Die Ausnahmegenehmigung gilt für Fahrzeuge, die Artikel des Trockensortiments (unter anderem haltbare Lebensmittel und Hygieneartikel) und medizinische Produkte transportieren. Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten dieser Fahrzeuge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier genannten Transporten stehen.

Ausgangsbeschränkungen in Sachsen werden bis 20. April verlängert

Die Staatsregierung gab heute bekannt, dass eine Verordnung die bestehende Allgemeinverfügung zu Ausgangsbeschränkungen ablösen wird. Diese präzisiert bestimmte Tatbestände, lockert die Bestimmungen an einigen Stellen, verlängert aber im Wesentlichen alle bislang geltenden Regeln. Zudem soll ein Bußgeldkatalog erstellt werden. Aktuell ist die neue Verordnung allerdings nicht in Textform abrufbar.

Dieser Beitrag ist, sofern nicht anders angegeben, nach Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0  lizensiert.

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