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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 31. März 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (Sächs- GVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§1 – Grundsatz

Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.

§2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung

(1)  Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.

(2)  Triftige Gründe sind:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),
  3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bezüglich Kindertagesstätten und Schulen vom 23. März 2020, bzw. beruflich veranlassten Kinderersatz- betreuung sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020,
  4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit),
  5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und unaufschiebbar notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, der selbstproduzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe, der Hofläden, der Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Dro- gerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geld- automaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, des Zeitungsverkaufs sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen) und den Großhandel,
  9. Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,
  10. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen,
  11. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  12. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  13. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die An- zahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
  14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,
  15. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(3) Im Falle einer Kontrolle durch die nach § 1 der Verordnung der Sächsischen und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, zuständigen Behörden und durch die Polizei sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, ei- nes Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

§3 Besuchsverbot

(1) Untersagt wird der Besuch von

  1. Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen zur Sterbebegleitung naher Angehöriger, unter Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen,
  2. Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, erfasst sind,
  3. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. l S. 587) geändert worden ist),
  4. genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §§ 13 Absatz 3, 19, 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. l S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. l. S 2652) geändert worden ist, sowie Wohnstätten in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 3 sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen begrenzt.

(3) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 4 sind notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen schriftlich Bevoll- mächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des RKI (Robert-Koch-Institutes) der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(4) Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 in besonderem Maße hinzuweisen. Das Betreten der vor- genannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude und Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

§4 Weitergehende Anordnungen

Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden können auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes weitergehende verschärfende Anordnungen erlassen.

§5 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen

(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen- halt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten,

  1. die Bestimmungen dieser Verordnung,
  2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
  3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maß- nahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen

soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei auch die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstre- ckungshilfe ersuchen.

(2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt (§§ 73 Absatz 1a Nummer 6, Absatz 2 und 74 des Infektionsschutzgesetzes).

(3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne weiteren konkretisierenden Verwaltungsakt nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt.

§6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Ausgangsbeschränkungen) außer Kraft.


Begründung
A. Allgemeiner Teil

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS- CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernstzunehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar. Mit einer weiteren starken Zunahme von Fallzahlen ist zu rechnen. Entsprechend wird auch die Zahl der schwerstkranken Personen, die intensivmedizinscher Betreuung bedürfen, ansteigen.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit durch das Robert-Koch-Institut insgesamt als hoch eingeschätzt. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können ohne erforderliche Behandlungsmaßnahmen an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens kann erreicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibt.

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen treffen und in diesem Rahmen zum Schutz der Bevölkerung ebenfalls Ausgangsbeschränkungen regeln. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) zum Beispiel durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Deshalb ist es erforderlich, die physischen sozialen Kontakte zwischen den Menschen auf ein Minimum zu beschränken.

Bereits mit der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) wurden Ausgangsbeschränkungen und Besuchsverbote erlassen. Diese gilt es in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen weiter zu präzisieren. Die Ausgangsbeschränkungen und Besuchsverbote sind nach wie vor erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 wegen der dynamischen Ansteckung zu schützen. Die Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten. Mit der Verordnung soll auch das Verhältnis der Allgemeinverfügungen zueinander und die Durchsetzung der Verbote, Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt werden.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Grundsatz)

§ 1 stellt den Grundsatz auf, dass anlässlich der Corona-Pandemie physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Festgelegt wird ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter.

Zu § 2 (Vorläufige Ausgangsbeschränkung)

Um das Infektionsrisiko in Anbetracht der aktuellen akuten Gefährdungslage zu beschränken, wird das Verlassen der häuslichen Unterkunft grundsätzlich untersagt. Nur aus triftigen Gründen kann davon abgewichen werden.

Ziel dieser Regelung ist es, die physischen und sozialen Kontakte außerhalb des eigenen Hausstandes im öffentlichen Bereich auf ein Minimum zu reduzieren. Dies trägt entscheidend dazu bei, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Hierzu können die zu erwartenden schweren Krankheitsfälle über einen längeren Zeitraum gestreckt und damit eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel, um den beabsichtigten oben dargestellten Zweck einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen, ist nicht ersichtlich.

Bei der Ausgangsbeschränkung handelt es sich um keine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Deshalb wird das Verlassen der häuslichen Unterkunft aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die triftigen Gründe werden in § 2 abschließend benannt.

Zu § 3 (Besuchsverbote)

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und im Sinne der Reduzierung der Kontakte und der Unterbrechung potentieller Infektionswege vor allen Dingen bei vulnerablen Gruppen wie kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit Behinderungen und Kindern und Jugendlichen ist ein Besuchsverbot innerhalb der Einrichtungen angemessen und erforderlich. In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Außerdem wird dadurch das Erkrankungs- und Ausfallrisiko des medizinischen Personals bzw. des Pflegepersonals verringert, so dass der Betrieb aufrechterhalten werden kann. In besonderen Lebenslagen und Situationen des in § 3 genannten Personenkreises, wie etwa der persönliche Beistand bei schwerstkranken Menschen, können besonders nahestehende Personen im Einzelfall unter Beachtung der Verhaltensweisen der Hygiene Zutritt erhalten.

Zu § 4 (Weitergehende Anordnungen)

Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden, mittels derer die Regelungen dieser Verordnung verschärft werden, bleiben unberührt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Fallkonstellationen gibt, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden. Dies hat nur deklaratorischen Charakter, da unabhängig von der Verordnung außerhalb seines Regelungsbereichs Verschärfungen schon jetzt möglich sind.

Zu § 5 (Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Mit der Regelung wird klar- gestellt, dass diese auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommene Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von Maßnahmen die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft.

Zu § 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und begrenzt die Gültigkeitsdauer der Verordnung im Interesse der Verhältnismäßigkeit bis zum Ablauf des 20. April 2020. Gleichzeitig wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15- 5422/10 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Ausgangsbeschränkungen) außer Kraft gesetzt.

Dieser Beitrag ist, sofern nicht anders angegeben, nach Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0  lizensiert.

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