Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Bundesregierung
Die hier vorgestellten Informationen gelten sowohl dann, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus, aber auch dann, wenn andere konjunkturelle Ursachen entstehen.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. Unterbrechungen von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern. Unterbrechungen von 3 Monaten erfordern eine neue Anzeige.
Vorraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
Weiterreichende Informationen finden sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.
Regelungen und Fristen beim Kurzarbeitergeld
Folgende betriebsinterne Regelungen beziehungsweise Fristen müssen Sie gegebenenfalls beachten:
- Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen, sofern vorhanden
- Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
- tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
- unter Umständen: Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abschließen
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