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Wirtschaftsnews in Zeiten von Corona, 25.03.2020

Sachsen unterstützt Berufspendler aus Tschechien nach Grenzschließung mit Zuschüssen zum Lebensunterhalt

Sachsens Nachbarland Tschechien hat wegen der Corona-Pandemie nun auch für Berufspendler, die täglich zwischen den Ländern hin und her fahren, eine vierzehntägige Quarantäne eingeführt. Damit wird die Grenze auch für Berufspendler praktisch geschlossen. Der tschechische Innenminister rät: Daheim bleiben oder eine Unterkunft suchen. Viele Grenzgänger arbeiten im Gesundheitswesen und in der Gastronomie.

Die sächsische Staatsregierung hat heute in ihrer Kabinettssitzung deshalb ein Unterstützungsangebot für tschechische Arbeitnehmer*innen und deren Familien beschlossen. Der Freistaat Sachsen unterbreitet ein Angebot an alle tschechischen Staatsbürger, die in Sachsen in der Medizin und Pflege sowie dazugehörigen Bereichen (z.B. Küche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Wäschereien) arbeiten. Sie erhalten einen Zuschuss zum Lebensunterhalt ab Donnerstag, befristet auf drei Monate, pro Person und Tag 40 Euro bzw. 20 Euro für Familienangehörige. Auch die Kindernotbetreuung soll für sie offenstehen.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit / Regionaldirektion Sachsen arbeiten über 9.000 tschechische Grenzgänger in Sachsen (Stand 30.6.2019).

Die Berater*innen der Beratungsstelle für ausländische Beschäftigte in Sachsen (BABS) sind derzeit intensiv mit den Fragen im Zusammenhang mit der Grenzschließung befasst. Sie bieten dazu weitere Informationen auf ihrer Webseite.

Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld

Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen. Das Bundeskabinett hat nun auch die entsprechende Verordnung beschlossen.

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.  
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Weitere Informationen auf der Seite der Bundesregierung.

Dieser Beitrag ist, sofern nicht anders angegeben, nach Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0  lizensiert.

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