TL;DR / Zusammenfassung
Folgende Probleme sehe ich beim aktuellen Referentenentwurf zur Umsetzung von Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie:
- Einen Quasi-Zwang zu (Echtzeit-)Uploadfiltern.
- Die Gefahr einer weiteren Marktmachtkonzentration für Google und Co.
- Eine zusätzliche Markteintrittshürde für neue Wettbewerber.
Positiv sehe ich dagegen den Versuch die Alltagskultur im Netz zu legalisieren.
Eine ausführliche Diskussion zum Referentenentwurf mit der LAG Kultur, vertreten durch die Musikverlegerin Anika Jankowski und Ansgar Bovet, der LAG Digitales und Medien, vertreten durch René Richter, und mir könnt ihr in folgendem Video nachschauen. Die Aufzeichnung entstand im Rahmen des GRÜNEN Tags 2020 veranstaltet durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.
Vor mittlerweile über einem Jahr, genauer gesagt am 24. März 2019, habe ich vor etwa 5000 Menschen auf dem Leipziger Marktplatz bei den deutschlandweiten #SaveTheInternet-Demonstrationen gegen den Entwurf zur Urheberrechtsreform der EU gesprochen. Am 17. April 2019 wurde die damals heftig umstrittene EU-Urheberrechtsrichtlinie (kurz DSM-RL; DSM für „Digital Single Market“) schließlich verabschiedet.
Der häufigste Kritikpunkt richtete sich, damals wie heute, gegen Artikel 17 (während der Proteste noch Artikel 13), welcher den Einsatz sogenannter Uploadfilter vorsieht. Die Befürchtung ist, dass diese zu Einschränkungen der Meinungs-, Kunst- und Kommunikationsfreiheit im Internet führen. Etwa dann, wenn ein Uploadfilter Inhalte nicht richtig erkennt und somit fälschlicherweise das Hochladen auf einer Plattform verhindert.
Im Folgenden möchte ich einen Überblick über den aktuellen Umsetzungsstand von Artikel 17 in Deutschland geben. Bis zum 7. Juni 2021 muss die gesamte DSM-RL vollständig in nationales Recht umgesetzt sein. Mich interessiert dabei besonders, ob das damalige Versprechen der CDU, bei der deutschen Umsetzung auf die umstrittenen Uploadfilter zu verzichten, eingehalten wird. Aber auch die aktuelle Große Koalition des Kabinetts Merkel IV lehnt laut ihrem Koalitionsvertrag Uploadfilter „als unverhältnismäßig ab.“
Was bisher geschah
Am 24. Juni 2020 legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen ersten Diskussionsentwurf der Öffentlichkeit vor. Das „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“, kurz Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), soll Artikel 17 der EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Interessierte hatten die Möglichkeit bis zum 31. Juli 2020 eine Stellungnahme abzugeben, was auch zahlreich genutzt wurde. Ihr findet sämtliche Stellungnahmen weiter unten auf der Webseite des Diskussionsentwurfs.
Wiederum am 13. Oktober 2020 wurde dann einer neuer Referentenentwurf durch das BMJV veröffentlicht. Auch hier besteht die Möglichkeit, noch bis zum 6. November 2020 eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Entwurf weicht jedoch an entscheidenden Stellen vom vorherigen Diskussionsentwurf ab.
(Echtzeit-)Uploadfilter kommen
Die schlechte Nachricht zuerst: Uploadfilter werden kommen. Und zwar in Echtzeit. Erstens, weil sie nicht ausdrücklich im Gesetzestext ausgeschlossen werden. Und zweitens, weil sich nach meiner Einschätzung die Regelungen des Referentenentwurfs nicht ohne den Einsatz von Uploadfiltern umsetzen lassen werden. Zum gleichen Schluss kommt übrigens auch Julia Reda, ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments und heute Leiterin des Projekts „control c“ bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), welche federführend an den damaligen Protesten zur EU-Richtlinie beteiligt war. Doch auch Tabea Rößner, Sprecherin für Netzpolitik und Verbraucherschutz der BÜNDNISGRÜNEN Bundestagsfraktion, sieht in dem Entwurf einen Zwang für Uploadfilter.
Ursprünglich war im Diskussionsentwurf ein sogenanntes „Pre-flagging“ vorgesehen. Es sollte ermöglichen, eine legale Nutzung beim Hochladen zu kennzeichnen, um so eine Prüfung durch Uploadfilter zu umgehen, siehe § 8 UrhDaG. Ist die Kennzeichnung offensichtlich zutreffend (Plausibilitätsprüfung), so ist eine Sperrung oder Entfernung unzulässig. Doch genau hier lag der Teufel bereits im Detail. Eine solche Plausibilitätsprüfung, zu der die Plattformen verpflichtet sind, lässt sich wohl kaum ohne eine automatische Überprüfung des hochgeladenen Inhalts umsetzen. Somit werden die Plattformen nicht um den Einsatz von Uploadfiltern herumkommen. Immerhin versuchte man hier durch das Kennzeichnungsverfahren der Kritik gegenüber Uploadfiltern entgegenzuwirken. In anderen EU-Ländern hat man die Interessen der Internet-Gemeinschaft kaum berücksichtigt, etwa in den Niederlanden oder Frankreich.
Der aktuelle Referentenentwurf stellt aber eine Abkehr vom bisher vorgeschlagenen Kennzeichnungsverfahren dar. Laut dem angepassten § 8 UrhDaG sollen nun Inhalte bereits während des Hochladens auf mögliche Urheberrechtsverletzungen geprüft werden. Zitat: „Lädt ein Nutzer ein Werk hoch, das vom Diensteanbieter nach Maßgabe von § 10 UrhDaG-E gesperrt werden soll, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, […] den Nutzer sofort über das Sperrverlangen des Rechtsinhabers zu informieren […]“. Durch die Formulierung „sofort“ kommen die Plattformen somit nicht um eine Echtzeitprüfung mit Hilfe von Uploadfiltern herum.
Ausnahmen für bestimmte Plattformen
Ein weiterer Kritikpunkt der Proteste war die Befürchtung, dass das Gesetz das Aus für kleine oder nicht gewinnorientierte Plattformen bedeuten würde. Hier versucht man in § 2 und § 3 UrhDaG Ausnahmen zu definieren, für welche Dienste das Gesetz nicht gelten soll. So sind etwa Foren, Blogs, nicht-kommerzielle Online-Enzyklopädien wie Wikipedia, Plattformen für quelloffene Software wie GitLab und Cloud-Anbieter zwischen Unternehmen oder für den privaten Gebrauch ausgeschlossen. Ich begrüße diese Ausnahmeregelung.
Nicht ganz vom Gesetz ausgeschlossen, aber immerhin von der Sperrpflicht und somit dem Einsatz von Uploadfiltern, sind kleine Plattformen und Startups (§ 10 UrhDaG). Bei kleinen Plattformen darf der jährliche Umsatz innerhalb der EU nicht mehr als 1 Millionen Euro betragen. Startups sind dann ausgeschlossen, solang sie jünger als 3 Jahre sind, der jährliche Umsatz innerhalb der EU weniger als 10 Millionen Euro beträgt und sie zusätzlich durchschnittlich weniger als 5 Millionen monatliche verschiedene Besuche verzeichnen. Diese Regelung finde ich wiederum problematisch, wie ihr im folgend Nachlesen könnt.
Uploadfilter als Markteintrittshürde
Gerade für kleinere und junge Plattformen wird es schwierig bis unmöglich geeignete Uploadfilter bereitzustellen. Die momentane Formulierung könnte somit zu einer weiteren Marktmachtkonzentration bei den Plattformen führen. Denn nur große Plattformen wie YouTube, Facebook und Co. werden die technischen Möglichkeiten haben, geeignete Echtzeit-Uploadfilter zu nutzen. Gleichzeitig sind sie nicht gezwungen ihre eigenen Lösungen mit den kleineren Wettbewerbern zu teilen. Somit müssten kleinere Plattformen entweder ihren Dienst einstellen oder die Uploadfilter der großen Anbieter einkaufen. Das schwächt den Wettbewerb und stellt zudem auch ein Datenschutzproblem dar, wie der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber es treffend in einem Interview ausgedrückt hat: „Dann laufen noch mehr Daten durch die Hände der großen amerikanischen Internetkonzerne, die dann noch mehr über alle Nutzer erfahren. Uploadfilter halten wir deshalb für falsch und gefährlich.“ Zusätzlich würden die Konzerne auch noch Geld von ihren kleineren Wettbewerbern erhalten. Ganz zu schweigen davon, dass die Algorithmen hinter den Uploadfiltern nicht einsehbar sind und somit ein grundsätzliches Vertrauensproblem besteht.
Nach meiner Auffassung wird ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der EU-Richtlinie nach Artikel 17 Absatz (5) ignoriert. Demnach müssen die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und die Kosten, die den Plattformen dabei entstehen, berücksichtigt werden. Diese Verhältnismäßigkeit sehe ich durch den aktuellen Ansatz nicht erfüllt. Für mich stellt dieser Ansatz eine weitere Markteintrittshürde für eine mögliche Konkurrenz zu den bestehenden Plattformen dar. Etabliert sich beispielsweise eine neue Plattform, ist sie spätestens nach drei Jahren gezwungen, (Echtzeit-)Uploadfilter einsetzen. Ich bin der Meinung, dass dies für ein so junges Unternehmen, wenn überhaupt, nur sehr schwierig zu realisieren ist.
Weniger Schutz für Nutzer*innen
Durch die Abkehr vom ursprünglich vorgeschlagenen „Pre-flagging“ bietet der aktuelle Referentenentwurf für Nutzer*innen einen deutlich geringeren Schutz vor einer falschen Sperrung. Denn erst wenn ein Inhalt gesperrt wird, soll eine Kennzeichnung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt möglich sein (§ 8 UrhDaG). Kommt es also zu einem Sperrverlangen während des Hochladens, soll sofort eine Kennzeichnung einer legalen Nutzung ermöglicht werden. Problematisch wird es aber, wenn beim Hochladen keine Rechtsverletzung festgestellt wird. Dann geht der Inhalt direkt online, eine Möglichkeit der Kennzeichnung ist dann nicht vorgesehen. Doch was passiert, wenn durch ein später hinzugekommenes Sperrverlangen ein Inhalt nachträglich gesperrt wird? Da beim Hochladen keine Möglichkeit des „Pre-flagging“ bestand, wird der Inhalt vom Netz genommen, auch wenn entsprechende Nutzungsrechte vorliegen. Erst nach einer Sperrung können Nutzer*innen laut Entwurf eine Kennzeichnung durchführen. Wichtige Aufmerksamkeit kann während dieser Zeit verloren gehen, was eine deutliche Einschränkung der Meinungs-, Kunst- und Kommunikationsfreiheit darstellt.
Des Weiteren frage ich mich, wie sich der aktuelle Entwurf auf Live-Streams auswirkt. Es wird zum einen nicht explizit darauf eingegangen. Zum anderen bleibt für mich unklar, wie eine sofortige Sperrung mit anschließender Kennzeichnung bei einem Live-Stream funktionieren soll.
Legalisierung der Alltagskultur im Internet
Sicherlich ein Erfolg der massiven Proteste im vergangenen Jahr ist der Versuch, weite Teile der Alltagskultur im Internet zu legalisieren. So ermöglicht § 5 UrhDaG die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für Karikaturen, Parodien, Pastiches sowie allgemein auch für Bagatellnutzungen zu nicht-kommerziellen Zwecken. Damit wäre ein Teil der heutigen Internetkultur, wie etwa Memes oder Reaction-GIFs, endlich rechtssicher möglich. Gleichzeitig bekommen mit § 7 UrhDaG die Rechteinhaber einen pauschalen Vergütungsanspruch gegenüber den kommerziellen Plattformen, welche solche Remixes verbreiten. Erwähnenswert ist aber auch, dass die Bagatellnutzungen laut § 6 UrhDaG nur unter einem bestimmten Umfang möglich sind: jeweils bis zu 20 Sekunden bei Film oder Ton, 1000 Zeichen bei Text und maximal 250 Kilobyte Dateigröße bei Bildern oder Grafiken. Diese genauen Angaben schaffen Klarheit, schränken aber gleichzeitig auch ein.
Wie es weitergeht
Bisher ist das SPD-geführte BMJV verantwortlich für den vorliegenden Referentenentwurf. Wie anfangs erwähnt, kann die Öffentlichkeit noch bis zum 6. November dazu eine Stellungnahmen einreichen. Ich werde dies tun und diesen Beitrag ebenfalls als Stellungnahme an das BMJV senden. In der darauf folgenden Ressortabstimmung können weitere Ministerien ihre Anliegen einbringen, etwa das CDU-geführte Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Nach einem aktuellen Bericht auf heise online, ist etwa die endlich zu begrüßende Legalisierung der Alltagskultur im Internet dem BMWi „ein Dorn im Auge“. Nach der Ressortabstimmung wird der Entwurf dann dem Bundeskabinett vorgelegt und schließlich vom Kabinett in den Bundestag eingebracht.
Gebrochene Versprechen
Abschließend muss ich feststellen, dass sowohl die CDU als auch die SPD im Rahmen des Koalitionsvertrags ihre Versprechungen, Uploadfilter auszuschließen, nicht einhalten werden!
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