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Ein Sieg für die freie Meinungsäußerung im World Wide Web

Der Zugang zum Twitteraccount unseres Dresdner GRÜNEN-Landtagskandidaten Dr. Dietrich Herrmann wurde von Twitter am 10. Mai 2019 gesperrt (vor über einem halben Jahr!). Twitter begründete die Zugangssperre mit einem Tweet, in dem Herrmann AfD-Wähler in offensichtlich satirischer Absicht aufforderte, ihren Stimmzettel zur Europa- und Kommunalwahl am 26. Mai mit BLAUEM Kugelschreiber zu unterschreiben.

Twitter wollte darin einen Verstoß gegen eine Wahlrichtlinie erkennen. Anders als gegenüber Herrmann und anderen gesperrten Nutzern angekündigt, hat Twitter die eingegangenen Einsprüche gegen die Zugangssperren offenbar nie überprüft. Twitter ließ eine Abmahnung Herrmanns vom 17.5. ebenso unbeantwortet wie – über lange Zeit – die einstweilige Anordnung des Dresdner Landgerichts vom 21.6.2019 mit der Aufforderung, den gelöschten Tweet wiederherzustellen und Herrmann wieder Zugang zu seinem Konto zu geben. Effektiv hat Twitter mit der Zugangssperre zu seinem Twitteraccount unseren Landtagskandidaten Herrmann in seinem Wahlkampf behindert. Wer den ganzen Fall noch mal nachlesen möchte kann dies in dem Artikel von Oliver Voss im Tagesspiegel tun oder sich diesen Thread hier zu Gemüte führen.

Nun hat sich das Gericht gestern am 12.11.2019 erneut mit dem Fall, beziehungsweise mit dem Einspruch von Twitter beschäftigt. Das Landgericht Dresden hat seine einstweilige Anordnung bestätigt, nach der Twitter den gelöschten Tweet wiederherstellen und Herrmann den Zugang zu seinem Twitteraccount freischalten muss.

Das Landgericht hat im Urteil erneut bekräftigt, dass auch auf Social Media-Plattformen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt und dies im Zweifelsfall über dem Hausrecht der Plattformbetreiber steht.

Der Fall unseres Landtagskandidaten Dietrich Herrmann ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die Plattformbetreiber Twitter, Facebook & Co. bei der Klärung der Grenzen der Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken besser mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten kooperieren müssen. Die Betreiber haben es versäumt, transparente Verfahren zu etablieren, um Verstöße gegen Strafgesetze zu ahnden, aber auch um ungerechtfertigte Sperren (sogenanntes Overblocking) zeitnah überprüfen zu können. Entscheidungen staatlicher Gerichte können bislang nicht zügig umgesetzt werden, weil die Plattformbetreiber für Gerichte und Anwälte nur mit großem Aufwand und Verzögerung erreichbar sind. Im Fall von Herrmann gegen Twitter musste das Urteil zum Beispiel nach Irland zugestellt werden.

Gesetzgeber in Berlin, Brüssel und Straßburg sind nun aufgefordert, den Plattformbetreibern angesichts ihrer andauernden Tatenlosigkeit klare gesetzliche Regeln vorzugeben. Die Plattformbetreiber müssen gerade mit Blick auf die kommenden Uploadfilter transparente, überprüfbare Verfahren etablieren und eine Zustelladresse in Deutschland vorweisen, um Overblocking zu verhindern und Rechtssicherheit herzustellen.

Aktuell ist der Zugang zu Dietrich Herrmanns Konto leider immer noch gesperrt.

Updates folgen.

Dieser Beitrag ist, sofern nicht anders angegeben, nach Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0  lizensiert.

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